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Steuern gibt es seit dem frühesten Altertum, damals nannten diese sich Tribut, Zoll oder Zehnter. Böse Zungen behaupten allerdings, dass sich der Charakter von Steuern seit dem nicht wirklich geändert hat. Fakt ist, Steuern sind in der modernen Welt Abgaben ohne Gegenleistung. Die Mineralölsteuer bspw. berechtigt sie noch lange nicht die Autobahnen zu benutzen. Steuern dienen ausschließlich zur Sicherstellung des staatlichen Finanzbedarfs. "Niemand ist verpflichtet sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, daß dem Staat darauf hohe Steuern zufließen." Preußisches Oberverwaltungsgericht 1906 Für den Sparer ist die Unterscheidung der Erhebungsformen in Quellen- und Veranlagunsteuern zunächst von besonderer Bedeutung. (Deutsche haben manchmal das Gefühl, es gäbe noch die dritte Form, die unbekannte Steuer). Quellensteuer bedeuted, das die Steuer direkt an der "Quelle" erhoben werden, aus der die Einkünfte fließen (Vorauszahlungen). Hierzu zählen Einkünfte aus Zinsen, aus Dividenden und natürlich auch die Lohnsteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Veranlagungssteuern sind die Abgaben, die sie für eine festgesetzte Zeit (1 Jahr) nach dem Einreichen ihrer Einkommenssteuererklärung tatsächlich bezahlen müssen. Einfacher formuliert, ihre Lohnsteuer wird zwar direkt mit ihrer Lohnzahlung eingezogen aber unter bestimmten Einkommensverhältnissen nach ihrer Veranlagung anteilsmäßig im Nachhinein gesenkt oder erhöht. Es ist durchaus wichtig sich als Sparer ein wenig im Steuerbereich auszukennen. Auch die schönste Rendite die sie erwirtschaftet und der Inflation ein Schnippchen geschlagen haben, kann durch Steuern zu großen Teilen zunichte gemacht werden. Die Kapitalertragssteuer
Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten, so auch in Deutschland, der jeweiligen Einkommensteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird von den jeweiligen Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert. Der Schuldner der Zinserträge (Bank, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) ist als Steuerzahler für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich. In Deutschland liegt der Quellensteuersatz bei 20% für Gewinnanteile (Dividenden) und 30% für Zinsen aus Kapitalanlagen. Die Berechnung erfolgt jeweils zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag. Beispiel: - Sparerfreibeträge: für 2006 maximal 1.370 Euro für Alleinstehende und 2.740 Euro für Verheiratete und ab 2007 maximal 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete
- Zinserträge, die diese Beträge überschreiten oder für die keine Freistellungen vorliegen, sind mit dem persönlichen Satz zu versteuern.
- Das Verfahren besteht aus zwei Schritten: Zuerst führt die Bank pauschal bspw. 30 Prozent der Zinserträge ans Finanzamt ab, mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich oder der Einkommen-Steuererklärung ermitteln die Steuerbeamten dann den individuellen Abzug für jeden Sparer.
- Wer einen persönlichen Steuersatz unter 30 Prozent hat, bekommt Geld zurück, wer mit seinen Prozenten darüberliegt, muss nachzahlen.
- Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren (der zu versteuernde Kapitalertrag wird halbiert)
Die Kapitalertragssteuer wird nicht erhoben, wenn: - ein Freistellungsauftrag eingerichtet und nicht aussgeschöpft wurde (für 2006 maximal 1.370 Euro für Alleinstehende und 2.740 Euro für Verheiratete ab 2007 maximal 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete)
- bei einem Bausparvertrag wenn sie Wohnungsbauprämienberechtigt sind
- Produkte ohne Kapitalgarantie und ohne vorab festgelegte Verzinsung fallen nicht unter die Kapitalertragssteuer (Aktien, Investmentfonds)
Veräußerungsgeschäfte
Kauf und Verkauf von Aktien stellen sogenannte Veräußerungsgeschäfte dar. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr sind Einkünfte, die Sie durch den Verkauf dieser Wertpapiere erzielen, steuerfrei. Dividenden und Zinsen, die nicht ausgezahlt sondern wieder ins Produkt investiert werden, sind nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Verkaufen sie jedoch bevor die einjährige Haltezeit verschritten ist und realisieren sie mehr als 512 Euro Gewinn, werden Allerdings: Etwaige Verluste, die Sie mit anderen Wertpapieren erleiden (außer Spekulationsverluste), können Sie bei der Einkommenssteuererklärung mit den Gewinnen verrechnen. Auch der beim Kauf bezahlte Ausgabeaufschlag und andere Gebühren wirken sich mindernd auf die Steuerlast aus. Nützliche Links
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